Satzung der Sportfreunde Zusam-Brasilianer g.V. (gemeinnütziger Verein)

§ 1 
1. Der Verein führt den Namen "Zusam-Brasilianer". Der Verein hat seinen Sitz in 86647 Buttenwiesen OT Pfaffenhofen.   
2. Die Zusam-Brasilianer verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts - Steuerbegünstigte Zwecke - der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Förderung des Sports. 
3. Der Satzungszweck der Förderung des Sports wird insbesondere verwirklicht durch
- die Durchführung von Versammlungen und sportlichen Veranstaltungen (z.B. Pokalturniere)
- einen ansprechenden Trainingsbetrieb
- die jährliche Durchführung eines Trainingslagers
- gemeinsame Ausflüge (z.B. Einladungsturniere)   
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.   
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
6. Es darf keine Person durch Abgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  
7. Der Verein ist unpolitisch und steht auf demokratischer Grundordnung.   

§ 2
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmeersuchen zu richten (oder per eMail-Formular). Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 3
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.   
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.   
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
c) wegen unehrenhaften Handlungen
Vom Ausschluss ist das Mitglied durch schriftlichen Bescheid zu benachrichtigen.

§ 4
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Gleiches gilt für evtl. außerordentliche Beiträge.

§ 5
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.

§ 6
Organe des Vereins sind:
a)     die Mitgliederversammlung
b)     der Vorstand

§ 7
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.   
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt.   
3. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.   
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a)     Bericht des Vorstandes
b)     Bericht des Kassierers
c)      Entlastung des Vorstandes
d)     Wahlen, soweit erforderlich
e)     Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f)       Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge, soweit erforderlich.
g)     Änderung bzw. Neufassung der Vereinssatzung 
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen   stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.   
5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst.   
6. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden.   
7. Geheime Abstimmungen und Wahlen erfolgen nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.

§ 8
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.

§ 9
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstanden ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.

§ 12
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung" des Vereins stehen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Fussballbund in Frankfurt/Main, der es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinn dieser Satzung - hier für die Mexikohilfe des DFB -  zu verwenden hat. Zuvor ist das Vereinsvermögen jedoch zur Erfüllung evtl. vorhandener Verbindlichkeiten zu verwenden.

Gleiches gilt bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins.


Pfaffenhofen, 20.6.2000

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